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§ 11 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Wirtschaftsrechnen

§ 11.

(1) Das Wirtschaftsrechnen hat zwei einfache Kalkulationen von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088188

alte Dokumentnummer

N5199658941J

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