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§ 10 Fußpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Fachkunde

§ 10.

(1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Anatomische und dermatologische Grundkenntnisse,
  2. 2. Kenntnisse über Anomalien,
  3. 3. Grundkenntnisse über die Wirkung von Fußmassage und Fußgymnastik,
  4. 4. Instrumenten- und Apparatekunde,
  5. 5. Hilfsstoffe und Hilfsmittel in der Fußpflege.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.

(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Instrumentenkunde

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10007853

Dokumentnummer

NOR12088187

alte Dokumentnummer

N5199658940J

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