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§ 11 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Wiederholungsprüfung

§ 11.

(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40214834

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