§ 11 Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Gegenstand „Damenservice“

§ 11.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:

  1. 1. eine Hochsteckfrisur zu gestalten,
  2. 2. ein Make-up mit unterschiedlichen Techniken für verschiedene Anlässe zu gestalten (zB Abend- Make-up, Event-Make-up).

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 20 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 30 Minuten zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
  2. 2 richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
  3. 3. Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279358

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