Verwendung von Preisindexmesszahlen
§ 11.
Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:
- 1. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen über relevante Positionen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau und
- 2. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.
Schlagworte
Wohnhausbau
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Gesetzesnummer
20010691
Dokumentnummer
NOR40265577
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