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§ 11 Errichtung der Gesellschaft Familie & Beruf Management GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Überleitung von Beamten/Beamtinnen

§ 11

(1) Beamte/Beamtinnen (§ 1 Abs. 1 BDG 1979) des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, die am 31.12.2005 zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die der Gesellschaft übertragen sind, werden mit 1.1.2006 für die Dauer ihres Dienststandes der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Die Verwendung der gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten/Beamtinnen bei einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft ist zulässig.

(3) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten/Beamtinnen hat durch die Geschäftsführung zu erfolgen, die in dieser Funktion an die Weisungen des/der Bundesminister/in für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gebunden ist.

(4) Beamte/Beamtinnen gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einer Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Gesellschaft für alle Dienstzeit abhängigen Ansprüche anzurechnen.

(5) Für die Beamten/Beamtinnen gemäß Abs. 1 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser monatliche Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten/Beamtinnen einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten/Beamtinnen gem. § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an die Gesellschaft geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.

(6) Für Beamte/Beamtinnen, die der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung.

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