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§ 11 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 11.

(1) Die Anmeldung von Eigentumsrechten und Gläubigeransprüchen muß bei sonstigem Verlust spätestens am letzten Tag der Anmeldungsfrist (§ 9 Abs. 1) beim Handelsgericht Wien oder beim Verwalter eingelangt sein.

(2) Gründen sich die Eigentumsrechte auf die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft oder an einer bergrechtlichen Gewerkschaft, so sind die Aktien oder Kuxe im Feststellungsverfahren vorzulegen. Ist eine Vorlage dieser Urkunden nicht möglich, so kann die Mitgliedschaft durch andere geeignete Unterlagen bewiesen werden.

(3) Auf die sich aus Abs. 1 ergebenden Folgen ist in jeder Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008603

alte Dokumentnummer

N1197610778P

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