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§ 11 Einführung des Klimatickets

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2022

Rechtsschutz

§ 11.

(1) Der Bund teilt den Verkehrsunternehmen, welche Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, die Ergebnisse gemäß

  1. 1. § 8 Abs. 3 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr bzw. erstmalig binnen 4 Wochen nach Erlass dieser Verordnung;
  2. 2. § 8 Abs. 5 bis zum 1. September des Folgejahres auf das abzurechnende Kalenderjahr;
  3. 3. § 8 Abs. 9 iVm Beilage 2 bis spätestens 2 Monate vor Fahrplanwechsel im Kalenderjahr vor dem abzugeltenden Kalenderjahr;
  4. 4. die Ergebnisse der Überkompensationsprüfungen gemäß § 9 iVm Beilage 2 binnen 4 Wochen nach Erhalt des Prüfungsergebnisses durch den hierzu vom Bund beauftragten Wirtschaftsprüfer;
  5. 5. sowie die Ergebnisse der Evaluierungen gemäß § 10 bis zum 1. September des Kalenderjahres in dem die Evaluierungen stattfinden oder – im Falle von nachweislich abweichenden Fällen im Rahmen der Datenlieferung gemäß § 8 Abs. 6 Z 3 – innerhalb von 4 Monaten nach der Datenlieferung

schriftlich (postalisch oder E-Mail) mit.

(2) Das Verkehrsunternehmen kann binnen 4 Wochen (einlangend) schriftliche Rückmeldung (postalisch oder E-Mail) zu den Mitteilungen gemäß Abs. 1 an den Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) erstatten. Für den Fall, dass keine Rückmeldung des Verkehrsunternehmens entsprechend Satz 1 erfolgt, gelten die vom Bund nach Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse als festgesetzt.

(3) Der Bund prüft eine allfällig gemäß Abs. 2 erfolgte Rückmeldung des Verkehrsunternehmens und teilt dem Verkehrsunternehmen innerhalb von 4 Wochen (einlangend) schriftlich (postalisch oder E-Mail) entweder mit, dass keine Anpassung der Ergebnisse erfolgt und daher die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Ergebnisse unverändert bleiben oder dass, unter Anschluss dieser angepassten Ergebnisse, eine Anpassung der gemäß Abs. 1 vom Bund mitgeteilten Ergebnisse erfolgt ist.

(4) Das Verkehrsunternehmen kann nach gemäß Abs. 3 erfolgter Mitteilung des Bundes für den Fall, dass der Rückmeldung gemäß Abs. 2 nicht entsprochen wurde, innerhalb von 4 Wochen (einlangend) beim Bund (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) bei sonstiger Präklusion einen schriftlichen Antrag (postalisch oder E-Mail) auf Erlassung eines Bescheides über die Berechnungsergebnisse stellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

20011636

Dokumentnummer

NOR40246897

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