§ 11
(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land‑)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.
(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.
Schlagworte
Stadtkreis, Landkreis, Bezirksstelle
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129498
alte Dokumentnummer
N8193537668L
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