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§ 12 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 12

(1) Aufträge erhält das Gesundheitsamt durch die vorgesetzte Dienstbehörde, soweit im nachstehenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das staatliche Gesundheitsamt hat Ersuchen des Leiters des Kreises (§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu befolgen.

(3) Der Reichsminister des Innern bestimmt, welche Behörden oder Dienststellen Gesundheitszeugnisse vom Gesundheitsamt unmittelbar anfordern können.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129499

alte Dokumentnummer

N8193537669L

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