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§ 11 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 11

(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land‑)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.

(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.

Schlagworte

Stadtkreis, Landkreis, Bezirksstelle

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129498

alte Dokumentnummer

N8193537668L

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