§ 11 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1999

Brandwände

§ 11

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so bemessen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung eines Brandes auf andere Bauten oder Teile von Bauten verhindern.

(2) Bei Bauten, die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze oder die innerhalb eines Bauplatzes an andere Bauten herangebaut werden (Reihenhäuser, gekuppelte Bauweise u. dgl.), sind die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der im Abs. 7 genannten, keine Öffnungen aufweisen; solange die anschließende Grundfläche nicht bebaut ist, können mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche auch andere Öffnungen gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Brandwände sollen in Kellergeschossen so hergestellt werden, daß die Möglichkeit besteht, sie in Not- und Katastrophenfällen ohne größere Schwierigkeit durchbrechen zu können. Die für diese Durchbrechung vorgesehene Wandstelle ist zu kennzeichnen.

(4) Trennwände zwischen Räumen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe und anderen Teilen des Baues sind als Brandwände auszugestalten.

(5) Dachgeschoße und Dachräume von über 40 m Länge sind durch Brandwände im Abstand von höchstens 40 m in Brandabschnitte zu unterteilen.

(6) Brandbeständig verschließbare Durchgangsöffnungen sind in Brandwänden jeder Art zulässig. Rohrleitungen dürfen durch Brandwände geführt werden, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Transmissionen, Förderschnecken und ähnliche Konstruktionen dürfen durch Brandwände innerhalb eines Baues geführt werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine Brandübertragung gewährleistet ist.

(7) Werden Brandwände innerhalb eines Baues nicht über Dach geführt, müssen sie bis unter die Dachhaut reichen und dort eine für den erforderlichen Brandschutz ausreichende Stärke aufweisen. Bei Bauten oder Teilen hievon, die nach ihrer Art oder Verwendung eine besondere Brandbelastung erwarten lassen, sind die Brandwände in der Regel mindestens 15 cm über Dach zu führen; sie müssen über Dach mindestens 10 cm breit und standsicher ausgeführt sein.

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