§ 11 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Brandwände

§ 11

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so bemessen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung eines Brandes auf andere Bauten oder Teile von Bauten verhindern.

(2) Bei Bauten, die nach den bezüglichen Bestimmungen an die Bauplatzgrenze oder die innerhalb eines Bauplatzes an andere Bauten herangebaut werden (Reihenhäuser, gekuppelte Bauweise u. dgl.), sind die Wände an dieser Seite als Brandwände auszugestalten. Solche Brandwände dürfen, mit Ausnahme der im Abs. 7 genannten, keine Öffnungen aufweisen; solange die anschließende Grundfläche nicht bebaut ist, können mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche auch andere Öffnungen gegen jederzeitigen Widerruf bewilligt werden, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Brandwände sollen in Kellergeschossen so hergestellt werden, daß die Möglichkeit besteht, sie in Not- und Katastrophenfällen ohne größere Schwierigkeit durchbrechen zu können. Die für diese Durchbrechung vorgesehene Wandstelle ist zu kennzeichnen.

(4) Trennwände zwischen Räumen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Lagerung brandgefährlicher Stoffe und anderen Teilen des Baues sind als Brandwände auszugestalten.

(5) Dachgeschosse und Dachräume von über 30 m Länge sind durch Brandwände im Abstand von höchstens 30 m in Brandabschnitte zu unterteilen.

(6) Bauten oder Teile von solchen, die ihrer Art oder Verwendung nach eine besondere Brandbelastung erwarten lassen, sind dieser entsprechend durch als Brandwände ausgebildete Trennwände oder sonst hiefür geeignete Vorrichtungen (z. B. Brandschürzen) in Brandabschnitte zu unterteilen. Diese Brandabschnitte sollen in der Regel nicht mehr als 30 m Länge aufweisen.

(7) Brandbeständig verschließbare Durchgangsöffnungen sind in Brandwänden jeder Art zulässig. Rohrleitungen dürfen durch Brandwände geführt werden, wenn sie aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und Vorkehrungen gegen Brandübertragung getroffen sind. Transmissionen, Förderschnecken und ähnliche Konstruktionen dürfen durch Brandwände innerhalb eines Baues geführt werden, wenn ein ausreichender Schutz gegen eine Brandübertragung gewährleistet ist.

(8) Werden Brandwände innerhalb eines Baues nicht über Dach geführt, müssen sie bis unter die Dachhaut reichen und dort eine für den erforderlichen Brandschutz ausreichende Stärke aufweisen. Bei Bauten oder Teilen von solchen mit besonderer Brandbelastung gemäß Abs. 6 sind die Brandwände in der Regel mindestens 15 cm über Dach zu führen; sie müssen über Dach mindestens 10 cm breit und standsicher ausgeführt sein. Reichen die Brandwände in einem solchen Fall nur bis unter die Dachhaut, muß die Unterkonstruktion für die Dacheindeckung als Teil der Brandwand auf eine Breite von 1 m nicht brennbar ausgeführt sein. In allen Fällen ist der auf der Brandwand aufliegende Teil der Dachhaut nicht brennbar zu betten, wobei diesem Erfordernis auch eine mörtelgebettete Dachlattung entspricht. Holzteile und sonstige brennbare Baustoffe sind auf die ganze Stärke der Brandwände oder soweit zu trennen, daß die Brandbeständigkeit der Brandwand nicht beeinträchtigt wird; Holzteile der Dachhaut sind auf der Brandwand auf mindestens 10 cm zu trennen und auszumörteln und in Vordächern (Dachvorsprüngen) zu trennen. Brennbare Bedachungsmaterialien sind auf die Stärke der Brandwand durch nicht brennbare Materialien zu ersetzen.

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