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§ 11 Batterienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2008

Sammelstellen

§ 11.

(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen inAnhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.

(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002

  1. 1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder
  2. 2. im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
  1. der Koordinierungsstelle gemäß § 20 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.

(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofern

  1. 1. das Sammel- und Verwertungssystem bereits Gerätealtbatterien im Verhältnis der von ihm als in Verkehr gesetzten gemeldeten Gerätebatterien zu den von allen Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Gerätebatterien zurückgenommen hat und
  2. 2. die in Anhang 3 genannte Mengenschwelle erreicht wurde.

(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. GLN (global location number) der Sammelstelle,
  2. 2. Sammel- und Behandlungskategorie,
  3. 3. geschätzte Masse und
  4. 4. Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.

(5) Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelkategorie

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40098383

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