Sammelstellen
§ 11.
(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Gerätealtbatterien hat bei den Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 zumindest getrennt von den anderen inAnhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Gerätealtbatterien gemäß § 28a AWG 2002
- 1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle oder
- 2. im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß Anhang 3 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
- der Koordinierungsstelle gemäß § 20 einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 melden.
(3) Ein Sammel- und Verwertungssystem kann der Koordinierungsstelle einen Abholbedarf gemäß Abs. 4 von einer Sammelstelle gemäß § 3 Z 15 lit. b melden, sofern
- 1. das Sammel- und Verwertungssystem bereits Gerätealtbatterien im Verhältnis der von ihm als in Verkehr gesetzten gemeldeten Gerätebatterien zu den von allen Sammel- und Verwertungssystemen als in Verkehr gesetzt gemeldeten Gerätebatterien zurückgenommen hat und
- 2. die in Anhang 3 genannte Mengenschwelle erreicht wurde.
(4) Die Meldung eines Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. GLN (global location number) der Sammelstelle,
- 2. Sammel- und Behandlungskategorie,
- 3. geschätzte Masse und
- 4. Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.
(5) Die Meldung eines Abholbedarfs gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 darf frühestens am 1. Dezember 2008 erfolgen.
Schlagworte
Sammelsystem, Sammelkategorie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098383
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