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§ 11 B-UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Umweltbeschwerde

§ 11.

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

  1. 1. in ihren Rechten verletzt werden können,
  2. 2. insofern betroffen sind, als sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen Gewässer oder Boden oder in der Nutzung der Funktionen dieser Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können, oder
  3. 3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben,

(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten

  1. 1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
  2. 2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 Abs. 2 WRG 1959 sowie die Rechte des Fischereiberechtigten und
  3. 3. in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der Beschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Bezirksverwaltungsbehörde diese Beschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinn der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20006304

Dokumentnummer

NOR40209168