Parteistellung
§ 12.
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben ‑ neben dem Betreiber ‑ Parteistellung:
- 1. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben,
- 2. jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006304
Dokumentnummer
NOR40105873
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