Übergangsbestimmung
§ 11.
Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20012347
Dokumentnummer
NOR40255498
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)