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§ 11 AdminAss-Controllingverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Übergangsbestimmung

§ 11.

Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20012347

Dokumentnummer

NOR40255498

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)