§ 11
(1) Bei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher Eigentümer das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eingetragener bücherlicher Rechte auf die Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955.
(2) Der Republik Österreich ist zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist die nach § 10 Abs. 1 zuständige Dienststelle durch Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen. An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen oder an eine der Vier Mächte ist nicht zuzustellen.
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