vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 119c ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems

§ 119c

Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:

  1. 1. Waren;
  2. 2. Transportmittel;
  3. 3. Unternehmen;
  4. 4. Personen;
  5. 5. Tendenzen bei Betrugspraktiken;
  6. 6. Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
  7. 7. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
  8. 8. Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.

    Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.