§ 119d.
(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.
(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
- 1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 3. Staatsangehörigkeit;
- 4. Geschlecht;
- 5. Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
- 6. Anschrift;
- 7. besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
- 8. Grund für die Eingabe der Daten;
- 9. vorgeschlagene Maßnahmen;
- 1 0.Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
- 11. amtliches Kennzeichen des Transportmittels.
(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.
(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:
- 1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort;
- 3. Staatsangehörigkeit;
- 4. Geschlecht;
- 5. Anschrift.
(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2018
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR40205392
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