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§ 119d ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

§ 119d.

(1) In der in § 119c Z 5 genannten Kategorie dürfen keine Daten zu Personen verarbeitet werden.

(2) In den in § 119c Z 1 bis 4 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

  1. 1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
  2. 2. Geburtsdatum und Geburtsort;
  3. 3. Staatsangehörigkeit;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Nummer, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum der Identitätsdokumente (Reisepässe, Personalausweise, Führerscheine);
  6. 6. Anschrift;
  7. 7. besondere objektive und ständige physische Kennzeichen;
  8. 8. Grund für die Eingabe der Daten;
  9. 9. vorgeschlagene Maßnahmen;
  10. 1 0.Warncode mit Hinweis auf frühere Erkenntnisse hinsichtlich Bewaffnung, Gewalttätigkeit oder Flucht;
  11. 11. amtliches Kennzeichen des Transportmittels.

(3) In der in § 119c Z 6 genannten Kategorie dürfen nur der Familienname und der Vorname des Sachverständigen als personenbezogene Angabe verarbeitet werden.

(4) In den in § 119c Z 7 und 8 genannten Kategorien dürfen nur folgende Daten zu Personen verarbeitet werden:

  1. 1. Name, Geburtsname, Vornamen, frühere Familiennamen und angenommene Namen;
  2. 2. Geburtsdatum und Geburtsort;
  3. 3. Staatsangehörigkeit;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Anschrift.

(5) Im Zollinformationssystem und im Aktennachweissystem dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40205392