Ketten
§ 119.
Kettenstopper dürfen nur gelöst werden, wenn die Anker klar zum Fallen sein müssen. Falls keine geschlossenen Kettenkasten vorhanden sind, sind auf See die Kettenrohre gegen das Eindringen von Seewasser fachmännisch abzudichten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
10011538
Dokumentnummer
NOR12149031
alte Dokumentnummer
N9198151075J
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