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§ 118 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Aufgabe der Fachschule

§ 118.

Die Fachschule hat die Aufgabe, den Schülern die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, bei der Durchführung des forst- und jagdlichen Betriebsdienstes mitzuwirken sowie den Forstschutz- und forstlichen Beratungsdienst zu versehen. Im übrigen hat sie die im § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes umschriebenen Aufgaben.

Schlagworte

Forstschutzdienst

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256560

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