§ 117*)
Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land‑ und Forstwirtschaft für Facharbeiter (Gehilfen) landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:
- a) Bei Gewährung von Kost und Wohnung
im 1. Lehrjahr | 30 % |
im 2. Lehrjahr | 50 % |
im 3. Lehrjahr | 70 % |
- b) bei reiner Barentlohnung
im 1. Lehrjahr | 50 % |
im 2. Lehrjahr | 70 % |
im 3. Lehrjahr | 90 % |
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970
24.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
