§ 117 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

§ 117*)

Für den Fall, daß eine kollektivvertragliche Regelung der Lehrlingsentschädigung fehlt oder diese Regelung für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Behörde die Lehrlingsentschädigung nach folgenden Hundertsätzen von dem im betreffenden Zweig der Land‑ und Forstwirtschaft für Facharbeiter (Gehilfen) landesüblichen Entgelt durch Verordnung festzusetzen:

  1. a) Bei Gewährung von Kost und Wohnung

​

im 1. Lehrjahr

30 %

im 2. Lehrjahr

50 %

im 3. Lehrjahr

70 %

  

  1. b) bei reiner Barentlohnung

​

im 1. Lehrjahr

50 %

im 2. Lehrjahr

70 %

im 3. Lehrjahr

90 %

  

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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