Lehrlingsentschädigung
§ 117
Die Behörde hat die Lehrlingsentschädigung, wenn sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land‑ und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
