§ 117 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Lehrlingsentschädigung
§ 117

Die Behörde hat die Lehrlingsentschädigung, wenn sie nicht durch Kollektivvertrag geregelt ist, unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Wert der Arbeitsleistung eines Lehrlings und die jeweiligen Lohnverhältnisse in dem betreffenden Zweig der Land‑ und Forstwirtschaft durch Verordnung festzusetzen.

20.09.2018

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