§ 116a
Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 33b anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015
25.04.2023
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