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§ 116b GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 116b

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2020

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 14. Oktober 2020, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzuführen. Im Fall der nicht ordnungsgemäßen Zusammensetzung einer Disziplinarkommission ist gemäß § 94 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020 vorzugehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020

25.04.2023

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