V. Teil
Strafbestimmungen
§ 116.
- 1. eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
- 2. einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
- 3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung
- unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
- 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist;
- 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
- 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde;
- 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.
Schlagworte
Studienleistung
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40261584
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