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§ 115 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Pensionskassensystem und betriebliche Kollektivversicherung

§ 115.

Durch Kollektivvertrag ist jedenfalls für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, vorzusehen. Auch für das allgemeine Universitätspersonal kann eine Pensionskassenzusage oder die Zusage einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen werden. An jeder Universität kann nur jeweils eines der genannten Systeme zur Anwendung kommen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175832