§ 116 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 116

— Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

  1. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500 000 S handelt, die Entscheidung:

  1. 1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
  2. 2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
  3. 3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
  4. 4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
  5. 5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.