Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,
§ 116
- a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:
- 1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
- 2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
- 3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
- 4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
- 5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.