§ 116 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses vorbehaltene Geschäfte,

§ 116

  1. a) mit Rücksicht auf den Wert des Gegenstandes.

Der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedarf, wenn es sich um einen Wert von mehr als 35 000 Euro handelt, die Entscheidung:

  1. 1. über die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache, eines Seeschiffes oder von Gerechtsamen des Gemeinschuldners;
  2. 2. über den Abschluß von Vergleichen oder von Schiedsverträgen;
  3. 3. über die Verwertung von Ansprüchen auf fortlaufende Bezüge, Renten und wiederkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer;
  4. 4. über die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners;
  5. 5. über die Anerkennung von Aussonderungs-, Absonderungs-, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen sowie über die Einlösung von Pfändern.