Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 115.
Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
Schlagworte
Kündigungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
20010294
Dokumentnummer
NOR40206674
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