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§ 114 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Beendigungsrecht des Auftraggebers

§ 114.

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40276013

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