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§ 115 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Waisenrente

§ 115.

(1) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Waisenrente beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 20 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095601

alte Dokumentnummer

N6196749171L

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