Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
§ 114a.
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 bis 114 und 116 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)rente sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40264453
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