3. Abschnitt
Verwertung Fortführungsrecht
§ 114.
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten sind berechtigt:
- 1. der überlebende Ehegatte gemäß § 115 oder der überlebende eingetragene Partner gemäß § 116 oder
- 2. die Kinder des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 117 oder
- 3. der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten gemäß § 118.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197462
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