Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Verordnung über Präventivdienste
§ 113e*)
Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat abweichend von den §§ 112a Abs. 6 und 113a Abs. 6, soweit dies im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der bestehenden Gefahren für bestimmte Arten von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben höhere Mindesteinsatzzeiten oder häufigere Begehungen festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 31/2006, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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