1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005 2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
§ 113.
Das Geschäftsregister hat Rubriken für
- 1. die fortlaufende Geschäftszahl,
- 2. das Datum der notariellen Amtshandlung,
- 3. Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Parteien,
- 4. den Gegenstand des Vertrags oder Geschäfts,
- 5. die Angabe des Wertes, wenn dieser in der Urkunde bestimmt ist,
- 6. die Form der Errichtung,
- 7. die Art der Feststellung der Identität der Parteien sowie die bei der Feststellung der Identität erhobenen Ausweis- und Urkundendaten,
- 8. Angaben zu den in § 140d Abs. 1 beschriebenen Risikofaktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung und
- 9. allfällige Anmerkungen
- zu enthalten.
1. ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
2. EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018
Schlagworte
Akt, Vorname, Ausweisdaten
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40263754
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