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§ 113 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

4. Fahrung in Tagbauen.

§ 113

(1) In Tagbauen sind sichere Fahrwege für die regelmäßige Ein- und Ausfahrt der Mannschaft anzulegen.

(2) Absturzgefährliche Stellen dieser Fahrwege sind durch standfeste Geländer oder mindestens an einer Seite durch Anhaltestangen zu sichern.

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