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§ 112 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

10. Abschnitt

Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten

Dienstpflichtverletzungen

§ 112

Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

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