Ruhegenussfähige Zeiten
§ 111
Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
11.07.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ruhegenussfähige Zeiten
§ 111
Zeiten, für die nach § 177b Abs 8 und 9 Pensionsbeiträge entrichtet werden, sind bei Beamtinnen und Beamten in vollem Umfang ruhegenussfähig.
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