10. Abschnitt
Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamtinnen und Beamten
Dienstpflichtverletzungen
§ 112
Beamtinnen und Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
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