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§ 111 San-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.2003

Gleichachtung – Berufsmodul

§ 111

(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:

  1. 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
  2. 2. Pflegehelfer,
  3. 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
  4. 4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
  5. 5. Diplomierte Kardiotechniker,
  6. 6. Hebammen,
  7. 7. Medizinische Masseure,
  8. 8. Heilmasseure.

(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster derAnlage 23 auszustellen.

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