Gleichachtung – Berufsmodul
§ 111
(1) Personen, die zur Ausübung folgender Gesundheitsberufe berechtigt sind, sind von der verpflichtenden Absolvierung des Berufsmoduls befreit:
- 1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2. Pflegehelfer,
- 3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes,
- 5. Diplomierte Kardiotechniker,
- 6. Hebammen,
- 7. Medizinische Masseure,
- 8. Heilmasseure.
(2) Der Modulleiter hat Personen gemäß Abs. 1 über Antrag und bei Nachweis einer Tätigkeitsberechtigung als Sanitäter eine Bestätigung nach dem Muster derAnlage 23 auszustellen.
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