§ 111 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

Probezeit
§ 111*)

Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/1992

05.11.2018

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