Lehrzeit
§ 111
(1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Die Behörde kann die Lehrzeit um höchstens ein Jahr verlängern. wenn der Lehrling die nach dem Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz vorgesehene Prüfung nicht besteht.
(2) Ob und inwieweit der erfolgreiche Besuch von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen auf die Dauer der Lehrzeit angerechnet wird, bestimmt das Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden kann.
30.10.2018
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