§ 111 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

3. Abschnitt

Vertragsbedienstete

§ 111

Sinngemäße Anwendung; Gebührenstufen

(1) Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985, LGBl. Nr. 49, anzuwenden. Die Landesvertragsbediensteten werden jedoch in folgenden Gebührenstufen eingereiht:

  1. 1. in die Gebührenstufe 1
  1. a) Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I
  1. aa) der Entlohnungsgruppen e, d und c,
  2. bb) der Entlohnungsgruppe b bis Entlohnungsstufe 9,
  1. b) Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II,
  2. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
  1. aa) der Entlohnungsgruppe l 3 bis Entlohnungsstufe 11,
  2. bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 bis Entlohnungsstufe 7,
  3. cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 bis Entlohnungsstufe 5,
  4. dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 bis Entlohnungsstufe 4,
  1. d) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 3 und l 2,
  1. 2. in die Gebührenstufe 2a:
  1. a) Landesvertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I,
  1. aa) der Entlohnungsgruppe b ab der Entlohnungsstufe 10,
  2. bb) der Entlohnungsgruppe a,
  1. b) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L
  1. aa) der Entlohnungsgruppe l 3 ab der Entlohnungsstufe 12,
  2. bb) der Entlohnungsgruppe l 2b 1 ab der Entlohnungsstufe 8,
  3. cc) der Entlohnungsgruppen l 2b 2, l 2b 3 und l 2a 1 ab der Entlohnungsstufe 6,
  4. dd) der Entlohnungsgruppe l 2a 2 ab der Entlohnungsstufe 5,
  5. ee) der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa,
  1. c) Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppen l 1 und l pa.

(2) Sondervertragliche Regelungen, die vorsehen, dass für bestimmte Dienstreisen höhere als die in diesem Gesetz festgelegten Tages- und Nächtigungsgebühren (Zuschläge) bezahlt werden, sind auf Dienstreisen ab 1. Jänner 2009 nicht mehr anzuwenden. Für diese Dienstreisen stehen die in diesem Gesetz geregelten Tages- und Nächtigungsgebühren zu.

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