LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 77/2011
3. Abschnitt
Vertragsbedienstete
§ 111
Sinngemäße Anwendung
(1) Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 anzuwenden.
(2) § 80 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 55 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung § 111 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung tritt.
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