§ 111 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

LGBl. Nr. 85/2008, LGBl. Nr. 77/2011

3. Abschnitt

Vertragsbedienstete

§ 111

Sinngemäße Anwendung

(1) Dieses Hauptstück ist auch auf die Landesvertragsbediensteten nach § 1 des Landesvertragsbedienstetengesetzes 1985 anzuwenden.

(2) § 80 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des § 55 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung § 111 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung tritt.

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