ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Sicherstellung
§ 110.
(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)
- 2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
- 3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
- erforderlich scheint.
(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
- 1. wenn sie
- a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,
- b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
- c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
- d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
- 2. wenn ihr Besitz allgemein verboten ist (§ 445a Abs. 1),
- 3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder
- 4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 165/2023)
ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007
Schlagworte
Bildaufnahme, Tonaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40258309
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)